Am heutigen Freitag fand am Arbeitsgericht Franklfurt die
Güteverhandlung in Sachen Urs Güntensperger und Eintracht
Frankfurt statt.
Der ehemalige Eintracht-Spieler verlangt, daß Eintracht
Franfurt die Transferentschädigungsforderung gegen Lausanne
Sports im Zusammenhang mit dem Wechsel Güntenspergers zu
Lausanne Sports zurückzieht. Eintracht Frankfurt sieht jedoch
keinen Anlaß, auf diesen nach FIFA-Recht begründeten Anspruch
zu verzichten. Dies insbesondere, da Lausanne im Falle einer
Verurteilung zur Entschädigung durch die FIFA das
Arbeitsverhältnis mit Urs Güntensperger gemaß Artikel 20 des
FIFA-Reglements nicht beenden darf. Dessen Inhalt besagt, daß
ein Streit zwischen zwei Vereinen auf die sportliche und
berufliche Tätigkeit des Spielers keinen Einfluß haben darf.
Auf der Basis dieses Artikels, d. h. unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß dem Spieler Güntensperger durch den Rechtsanspruch
von Eintracht Frankurt kein Nachteil entsteht, da es keine
Anzeichen dafür gibt, daß sich Lausanne nicht an die Regeln und
Gesetze der FIFA hält, begründet der Verein Eintracht
Frankfurt seine Entschädigungsforderung.
Zudem bliebe die Forderung nach einer Entschädigung nach
Artikel 14 des FIFA-Reglements von einer Auflösung des
Arbeitsvertrages mit dem Spieler unberührt, was
eine solche für Lausanne Sports sinnlos werden ließe. (kk/ms, 12.02.1999)